Eine Mathematik-Lektion für den VfGH
Der VfGH hielt es für „möglich“, dass Hofer aufgrund der Stimmen in den „vergifteten“ Bezirken hätte gewinnen können. Das ist Unsinn
Grafiken: Neuwirth/Schachermayer
Am 2. Oktober werden wir alle wieder zu den Urnen gerufen, um die Wahl des Bundespräsidenten zu wiederholen: Der Verfassungsgerichtshof hat so entschieden.
Der relevante Artikel der Bundesverfassung lautet, dass „einer Wahlanfechtung stattzugeben ist, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war“. Der Verfassungsrechtsexperte und Anwalt Alfred Noll hat wiederholt darauf hingewiesen, dass hier weit und breit kein Konjunktiv zu finden ist. Seit Jahrzehnten folgt die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs aber einer Interpretation dieses Artikels, die dem Wortlaut der Verfassung offensichtlich zuwiderläuft: dass nämlich bereits die Möglichkeit eines Einflusses auf das Wahlergebnis hinreichend für eine Aufhebung der Wahl ist.