Recht und Terror

Ralph Janik
am 04.11.2020

Der Terroranschlag von Wien wirft auch juristische Fragen auf: vom Staatsbürgerschaftsentzug bis hin zur Verpflichtung, Dschihadisten an der Ausreise zu hindern. Eine kurze Bestandsaufnahme. Wie kann es sein, dass jemand, der sich Berichten zufolge dem „Islamischen Staat“ anschließen wollte, in Wien mehrere Menschen töten und verletzen konnte? Warum hat man ihn nicht einfach gehen lassen und die Staatsbürgerschaft entzogen? Wieso wurde er nach kurzer Haft freigelassen? Berechtigte Kritik, die neben einer strafrechtlichen auch eine völkerrechtliche Komponente hat. Viele Regeln müssen den Stresstest bestehen, ob sie von der Bevölkerung nachvollzogen werden können. Aber der Reihe nach.

„Foreign Fighters“

Das Aufkommen von „Mudschaheddin“, die ihre Glaubensbrüder im Kampf gegen „Ungläubige“ unterstützen, ist seit dem sowjetischen Einmarsch in Afghanistan 1979 bekannt (die Wurzeln lassen sich freilich noch weiter zurückverfolgen). In Europa kennt man derartige Entwicklungen seit dem Krieg in Bosnien und Herzegowina, bei dem mehrere Hundert bis zu Tausende islamistische Kämpfer beteiligt waren. Ein Phänomen, das mit der Entstehung des sogenannten Islamischen Staats – im Folgenden als Deash bezeichnet – eine gänzlich neue Dimension angenommen hat: So sollen sich ihm etwa 40 000 ausländische Kämpfer (darunter gut 5000 aus Europa) angeschlossen haben, um ein Kalifat auf Grundlage der Scharia und des Wahhabismus zu schaffen. Anlass genug, die internationalen Anstrengungen gegen solche Reisebewegungen zu intensivieren. Allen voran der UN-Sicherheitsrat bekräftigte 2014 die Pflicht, eigene Staatsbürger an der Ausreise zu terroristischen Zwecken zu hindern.

Neuer Straftatbestand

Außerdem verpflichtete der Sicherheitsrat alle Staaten zur strafrechtlichen Verfolgung von „foreign fighters“. Die EU hat zu diesem Zweck eine Richtlinie erlassen, die Österreich mit einem neuen Straftatbestand umgesetzt hat, § 278g des Strafgesetzbuchs. Er sieht eine Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Der Wiener Attentäter wurde Berichten zufolge allerdings wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Diese Bestimmung greift bei Menschen, die Terrorgruppen wie Daesh von Österreich aus unterstützen. Sie ist strenger als § 278g, der Strafrahmen reicht von einem bis zu zehn Jahren.

Das Problem besteht insofern weniger an der gegebenen Rechtslage. Diese ermöglicht lange Freiheitsstrafen. Der Fehler lag vielmehr bei der Gefahrenabschätzung und dem zuständigen Gericht. Leider nicht das erste Mal, auch in Frankreich und beim Anschlag auf der London Bridge ist eine derartige „Deradikalisierung“ gescheitert.

Staatsbürgerschaftsentzug?

Bleibt die Frage des Staatsbürgerschaftsentzugs. Der Attentäter war anscheinend nordmazedonisch-österreichischer Staatsbürger. Derartige Doppelstaatsbürgerschaften sind in Österreich entgegen einer weitläufigen Meinung möglich – und zwar dann, wenn beide ab der Geburt vorliegen (etwa als Kind eines Österreichers mit einer Frau aus einem Land, dessen Rechtslage der österreichischen entspricht). In solchen Fällen führt eine Aberkennung also nicht zu Staatenlosigkeit. Damit bestehen keine fundamentalen völkerrechtlichen Einwände, 2014 wurde für Dschihadisten auch ein entsprechender Passus im Staatsbürgerschaftsgesetz eingefügt.

Dieser sieht eine Aberkennung allerdings nur dann vor, wenn jemand aktiv an Kampfhandlungen teilnimmt. Was beim Attentäter von Wien nicht geschehen ist, weil er an der Ausreise gehindert wurde. Wozu es wie gesagt eine entsprechende völkerrechtliche Verpflichtung gibt. Österreich kann seine Dschihadisten nicht einfach so „loswerden“.

Politische Stimmung

Soweit zum Recht. Wie wir schon während der nachvollziehbar-emotionalen Debatten rund um Daesh gesehen haben, werden diese Regeln teils heftig kritisiert, auch aus der Politik. Vor allem die Verpflichtung, Staatenlosigkeit zu verhindern, stand damals im Fokus der Aufmerksamkeit. Eine weitergehende Änderung der österreichischen Rechtslage hätte jedoch einen Austritt aus den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen gebraucht (eventuell mit einem darauffolgenden Wiedereintritt mit entsprechenden Vorbehalten).

Bei Doppelstaatsbürgern ist das allerdings nicht notwendig. Es wird sich weisen, wie die Diskussion der nächsten Tagen und Wochen verläuft. Ob eine Verschärfung der Rechtslage derartige Anschläge verhindern kann, sei aber dahingestellt. Gerade als Jurist möchte ich mir aber die Anmerkung erlauben, das Recht hier nicht zu überschätzen.

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