Ein Recht auf Sterben?

Ralph Janik
am 04.10.2020

Es sind die Fragen, für die es keine einfachen Antworten geben kann. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) berät derzeit über das strafrechtliche Verbot der „Tötung auf Verlangen“ (§77 Strafgesesetzbuch) sowie der „Mitwirkung am Selbstmord“ (§78). Aktive Handlungen („Giftspritze“) sind davon ebenso erfasst wie Hilfestellungen aller Art, vom Besorgen eines Medikaments bis hin zum Kauf eines Zugtickets in ein Land, in dem der assistierte Suizid erlaubt ist.

Gegen diese Bestimmungen sind gleich vier Individualanträge eingegangen: Ein Arzt, zwei unheilbar (Schwer-)Kranke und ein Witwer, der vor Jahren seine schwerkranke Frau beim Suizid unterstützt hatte und dafür auch strafrechtlich belangt wurde.

Rechtsethische Fronten

Wie damit umgehen, wenn Menschen wegen unheilbarer Krankheiten, die schwere Schmerzen verursachen, ihr Leben beenden wollen? Ein rechtsethisch und -philosophisch komplexes Thema, das weit über die Juristerei hinausgeht.

Auf der einen Seite steht das liberale Weltbild, das zum selbstbestimmten Leben auch die Entscheidung über den eigenen Tod zählt: Umso mehr, wenn Menschen in Ausnahmesituationen aus nachvollziehbaren Gründen sterben wollen und dabei die Hilfe anderer – oft ihnen nahestehender Personen – brauchen. Letztere sollen dann nicht mit einem Strafverfahren rechnen müssen. Es gibt keine Pflicht, Leid zu ertragen und das als menschenunwürdig empfundene Ableben regelrecht abzuwarten, im schlimmsten Fall gar herbeizusehnen.

Dagegen bestehen freilich gewichtige Einwände: die Sorge vor einer regelrechten „Sterbekultur“, in der kranke Menschen von ihren Angehörigen dazu gedrängt werden, doch Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Vor einer Gesellschaft, in der die Gesunden die Pflegebedürftigen aus Kostengründen in den Tod schicken. Vor einer Kommerzialisierung des Todes, inklusive Werbespots, Plakaten und Messeveranstaltungen. Die Phantasie kennt bei Horrorszenarien ja keine Grenzen. Man spricht hier vom „Dammbruchargument“ – also den weiteren und unabsehbaren Entwicklungen, die einer ersten Aufweichung des Verbots der Sterbehilfe folgen könnten.

Blick nach Europa

Zur Orientierung lohnt sich ein Blick über die Grenzen. Aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die Sache geklärt: Es gibt kein „Recht auf Sterben“, wie er in einer 2002 getroffenen Feststellung betonte. Hintergrund war das Schicksal von Diane Pretty, eine 43jährige Britin, die aufgrund ihrer Motoneuron-Krankheit vom Nacken abwärts gelähmt war, ohne selbstständig verständlich kommunizieren zu können, wobei sie über einen Schlauch ernährt werden musste. Ihr Bewusstsein und ihre Entscheidungsfähigkeit waren davon allerdings nicht beeinträchtigt. Demgemäß wollte Frau Pretty im Endstadium ihrer Krankheit über Zeitpunkt und Art ihres Todes selbst entscheiden, konkret sollte ihr Ehemann sie dabei unterstützen.

Das widersprach der britischen Rechtslage: Zwar ist der Suizid im Vereinigten Königreich seit 1961 nicht mehr verboten, wohl aber die – im Fall von Frau Pretty erforderliche – Unterstützung dabei. Sie war also vor die Wahl gestellt, entweder ihren – aus ihrer Sicht – unwürdigen Tod abzuwarten oder eine strafrechtliche Verfolgung ihres Mannes in Kauf nehmen. Sie sah darin einen Verstoß gegen das Folterverbot und des Rechts auf Privatleben.

Ersteres gewährleistet den Schutz vor Misshandlung durch staatliche Organe und verpflichtet Staaten, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Privatpersonen zu verhindern (etwa mittels strafrechtlicher Verfolgung, Polizeipatrouillen oder auch Einrichtungen zum Schutz vor gewalttätigen Partnern). Bei allem ausdrücklich eingestandenem Verständnis für die Situation von Frau Pretty konnte der EGMR daraus kein Recht ableiten, die Hilfe Dritter beim Suizid in Anspruch nehmen zu dürfen. Beim Recht auf Privatleben gab er wiederum zu bedenken, dass es weitreichende Einschränkungen aus Gründen wie dem Schutz anderer erlaubt.

Auswirkungen aus Deutschland?

Innerstaatliche Gerichte können freilich zu anderen Schlüssen kommen. Die genannten Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention legen zwar – wie im Übrigen auch das Recht auf Leben – keinen Anspruch auf assistierten Suizid fest, aber eben auch kein Verbot.

So erklärte das deutsche Bundesverfassungsgericht Ende Februar 2020 eine Strafbestimmung gegen die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ für verfassungswidrig, weil das „allgemeine Persönlichkeitsrecht … ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ umfasst, das auch „die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.“ Eine Richtungsentscheidung, die auf dem im deutschen Grundgesetz zentralen Grundsatz der Menschenwürde fußt.

Bei aller kulturellen Nähe zu unseren Nachbarn darf man dabei allerdings nicht vergessen, dass unsere Verfassung keinen derart liberal ausgeprägten Begriff der Menschenwürde kennt.  Außerdem hat der VfGH in einer 2016 ergangenen Entscheidung zum (erlaubten) Verbot zur Gründung eines Sterbehilfe-Vereins den Gestaltungsraum des Gesetzgebers „zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer“ betont. Ob und wie sie sich auf die deutsche Entscheidung hierzulande auswirkt bleibt damit offen. Die Beratungen laufen jedenfalls bis 10. Oktober.

 

 

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